Heizungstausch 2026 in Baden-Württemberg

Heizungstausch in Baden-Württemberg

Wichtiger Hinweis vor der Entscheidung

Wer zukünftig in Baden-Württemberg eine Heizung in einem Bestandsgebäude austauschen will, sollte nicht nur auf den Anschaffungspreis achten. Für eine tragfähige Entscheidung müssen die seit dem 29. Juli 2026 geltenden bundesrechtlichen Vorgaben, das baden-württembergische EWärmeG, die laufenden Kosten und die langfristige Entwicklung fossiler Brennstoffe gemeinsam betrachtet werden.

Was seit Juli 2026 gilt

Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten und hat das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Die bisherige pauschale Vorgabe, dass neue Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen, ist entfallen.

Eigentümer können damit grundsätzlich wieder frei zwischen verschiedenen Heizsystemen wählen. Neben Wärmepumpen, Wärmenetzanschlüssen, Biomasse- und Hybridsystemen können grundsätzlich auch weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden.

Das bedeutet jedoch nicht, dass eine neue Gas- oder Ölheizung automatisch eine langfristig unproblematische Lösung ist. Für fossile Heizungen gelten nach dem neuen GModG ab 2029 zusätzliche Anforderungen an den Einsatz klimafreundlicher beziehungsweise biogener Brennstoffe.

Zusätzliche Anforderungen in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg bleibt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) für viele Bestandsgebäude weiterhin bestehen.

Bei Gebäuden, die bereits am 1. Januar 2009 errichtet waren, müssen nach dem Austausch einer zentralen Heizungsanlage grundsätzlich 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Wärme gedeckt oder durch anerkannte Ersatzmaßnahmen erfüllt werden. Das gilt unabhängig davon, dass die bundesrechtliche 65-%-Vorgabe inzwischen entfallen ist.

Das EWärmeG bietet dafür verschiedene Erfüllungsoptionen. Dazu können beispielsweise Solarthermie, Photovoltaik in Verbindung mit bestimmten Voraussetzungen, baulicher Wärmeschutz, Kraft-Wärme-Kopplung oder ein energetischer Sanierungsfahrplan gehören. Bei Wohngebäuden kann ein Sanierungsfahrplan den zu erfüllenden Anteil von 15 auf 10 Prozent reduzieren.

Für Eigentümer bedeutet das: Entscheidend ist nicht nur, welche Heizung nach dem Bundesrecht eingebaut werden darf. Es muss zusätzlich geprüft werden, wie die Anforderungen des baden-württembergischen EWärmeG erfüllt und nachgewiesen werden.

Neue Gasheizung: Was ab 2029 zusätzlich zu beachten ist

Wer sich trotz der neuen Technologieoffenheit für eine Gas- oder Ölheizung entscheidet, muss die langfristigen Anforderungen des GModG berücksichtigen.

Für fossile Heizungen ist ab 2029 eine sogenannte Biotreppe vorgesehen. Der Anteil biogener Brennstoffe steigt dabei schrittweise:

ab 2029: 10 Prozent
ab 2030: 15 Prozent
ab 2035: 30 Prozent
ab 2040: 60 Prozent

Als Beispiele werden unter anderem Biogas und Bioöl genannt. Je nach technischer Ausgestaltung können bestimmte Anforderungen auch über ergänzende Systeme beziehungsweise Maßnahmen erfüllt werden.

Damit ist eine heute neu eingebaute Gas- oder Ölheizung nicht einfach eine Investition in eine konventionelle Heizung für die nächsten 15 bis 20 Jahre. Bereits bei der Planung muss berücksichtigt werden, ob die Anlage langfristig mit den gesetzlichen Anforderungen betrieben werden kann.

Das Umweltministerium Baden-Württemberg weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einer neuen Öl- oder Gasheizung ein erhebliches Risiko bestehen kann, wenn die erforderlichen Mengen an Bioheizöl, Biogas oder Wasserstoff langfristig nicht verfügbar sind.

Warum die langfristigen Kosten entscheidend sind

Neben den gesetzlichen Anforderungen sollten Eigentümer die gesamten Betriebskosten betrachten. Bei einer fossilen Heizung können neben dem eigentlichen Brennstoffpreis insbesondere CO₂-Kosten, Netzentgelte und künftig möglicherweise höhere Kosten für klimafreundliche Brennstoffe eine Rolle spielen.

Auch die Entwicklung der Gasnetze kann langfristig relevant werden. Eine vom Fraunhofer-Institut veröffentlichte Untersuchung hat mögliche erhebliche Kostensteigerungen bei den Gasnetzentgelten untersucht, wenn die Zahl der Gasverbraucher langfristig stark zurückgeht.

Die dort beschriebenen Szenarien zeigen, dass die Netzkosten für verbleibende Gaskunden deutlich steigen könnten. Die konkreten Kosten hängen allerdings von der tatsächlichen Entwicklung der Gasnetze, der Zahl der Anschlussnehmer und den politischen sowie regulatorischen Rahmenbedingungen ab.

Damit entsteht ein langfristiges Kostenrisiko: Eine Gasheizung kann bei der Anschaffung vergleichsweise günstig sein, ihre Gesamtkosten über die gesamte Nutzungsdauer können jedoch deutlich höher ausfallen.

CO₂-Preis 2026

Auch die CO₂-Bepreisung beeinflusst die laufenden Kosten fossiler Energien.

Für 2026 liegt der CO₂-Preis im nationalen Emissionshandel in einem Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne CO₂. Dadurch entstehen zusätzliche Kosten für fossile Brennstoffe wie Erdgas und Heizöl.

Für Eigentümer bedeutet das: Die Kosten einer fossilen Heizung bestehen nicht nur aus dem eigentlichen Brennstoffpreis. Auch die Entwicklung des CO₂-Preises muss bei einer langfristigen Wirtschaftlichkeitsberechnung berücksichtigt werden.

Welche Heizlösungen langfristig betrachtet werden sollten

Durch den Wegfall der pauschalen 65-%-Vorgabe besteht seit Juli 2026 wieder mehr technische Entscheidungsfreiheit.

Je nach Gebäude können beispielsweise folgende Lösungen geprüft werden:

Wärmepumpe

Anschluss an ein Wärmenetz

Hybridheizung mit Wärmepumpe

Biomasseheizung

Gas- oder Ölheizung unter Berücksichtigung der zukünftigen gesetzlichen Anforderungen

Welche Lösung wirtschaftlich und technisch sinnvoll ist, hängt unter anderem vom Gebäudezustand, dem Wärmebedarf, der vorhandenen Heizungsinfrastruktur, den örtlichen Möglichkeiten und den Investitionskosten ab.

Die Bundesregierung führt die Förderung für klimafreundliche Heizungen grundsätzlich fort. Die Förderbedingungen wurden im Zusammenhang mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz angepasst.

Empfehlung für Eigentümer

Eine neue Gasheizung ist 2026 in Baden-Württemberg nicht generell verboten. Sie kann grundsätzlich weiterhin eingebaut werden. Für eine langfristige Investitionsentscheidung müssen jedoch sowohl das baden-württembergische EWärmeG als auch die ab 2029 schrittweise steigenden Anforderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes berücksichtigt werden.

Vor einer Entscheidung sollten deshalb mindestens drei Punkte gemeinsam geprüft werden:

  1. Erfüllt die geplante Lösung die Anforderungen des EWärmeG im konkreten Bestandsgebäude?
  2. Wie hoch sind die realistischen Gesamtkosten über 15 bis 20 Jahre – einschließlich Anschaffung, Wartung, Energie, CO₂-Kosten und möglicher Netzkosten beziehungsweise Kosten für zukünftige biogene Brennstoffe?
  3. Welche Alternativen sind am konkreten Standort technisch und wirtschaftlich möglich – beispielsweise Wärmepumpe, Wärmenetz oder ein Hybridkonzept?

Gerade bei einer neuen fossilen Heizung sollte außerdem bereits heute geprüft werden, ob die Anlage ab 2029 und in den folgenden Jahren mit den dann steigenden Anforderungen an biogene Brennstoffe technisch und wirtschaftlich betrieben werden kann.

Quellenbasis

Bundesregierung: Gebäudemodernisierungsgesetz – seit 29. Juli 2026 in Kraft.

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg: Fragen und Antworten zum EWärmeG und zum Verhältnis zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz.

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg: Erfüllungsoptionen des EWärmeG für Wohngebäude.

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg: Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg.

Bundesregierung / BMWE: Informationen zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz und zur Förderung.